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Einlieferungsbedingungen

§ 1

Gegenstand des Vertrages

Das Auktionshaus Bergmann wird beauftragt und ermächtigt, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers die im Versteigerungsvertrag aufgeführten Gegenstände zu versteigern oder freihändig zu verkaufen und zu übereignen:Die Versteigerung erfolgt in den Räumen des Auktionshauses, Dechsendorfer Str.1A, in 91096 Möhrendorf, oder im Rahmen einer Partnerauktion.. Die in der Auktion nicht verkauften Gegenstände überlässt der Auftraggeber dem Versteigerer für die Dauer von sechs Wochen nach dem Versteigerungstermin zum freihändigen Verkauf. Die Bedingungen für die Versteigerung gelten hierfür entsprechend.

 

§ 2

Angaben des Auftraggebers und des Auktionshauses Bergmann

Der Auftraggeber versichert, daß die zu versteigernden Gegenstände in seinem Alleineigentum stehen und nicht mit Rechten dritter belastet sind. Die Angaben über Alter, Herkunft, Größe, Gewicht und Beschädigungen des Versteigerungsgutes hat der Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Der Auftraggeber übernimmt die volle Gewähr für die von ihm gemachten Angaben. Er verpflichtet sich, dem Versteigerer im Falle einer Rechtsverfolgung die notwendigen Kosten und Auslagen einschießlich der Gebühren für eine Expertise vorzuschließen oder zu tragen. Für Sach-und Rechtsmängel des Versteigerungsgutes haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftraggeber sowie das Auktionshaus Bergmann verpflichten sich, sich unverzüglich von allen nächträglich bekanntwerdenden möglicherweise wertbeeinflussendenen Umständen gegenseitig zu informieren.

 

§ 3

Anlieferung, Verwahrung und Versicherung des Versteigerungsgutes

Der Auftraggeber liefert das Versteigerungsgut auf seine Rechnung und Gefahr nach Aufforderung durch den Versteigerer am vertraglich festgelegten Versteigerungsort ein. Die Lagerung und Verwahrung der Gegenstände durch das Auktionshaus Bergmann erfolgt kostenlos, soweit nicht durch zusätzliche Mieträume oder die Lagerung bei einer Spedition zusätzliche Kosten entstehen. Bei Entstehen solcher Zusatzkosten bedarf es der vorherigen schriftlichen Absprache zwischen dem Auftraggeber und dem Versteigerer über die Kostentragung. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Aufbewahrung oder Rückgabe des Verpackungsmaterials. Der Versteigerer erhebt auf die im Vertrag aufgeführten Limitpreise eine Versicherungspauschale von 5,- EUR pro 1000,- EUR. Damit ist das Versteigerungsgut gegen Feuer, Leitungswasser und Einbruchdiebstahl, für den festgelegten Limitpreis versichert. Auf Schmuck und Vitrinenobjekte kommt zusätzlich eine Versicherungspauschale von 2,50 EUR pro 1000,- EUR. Damit sind diese Objekte zusätzlich gegen gewöhnlichen Diebstahl versichert. Diese Versicherung gilt vom Zeitpunkt der Einlieferung des Versteigerungsguts bis zum Zuschlag desselben. Bei nichtverkauften Gegenständen erlischt der Versicherungsschutz sechs Wochen nach dem Versteigerungstermin oder sobald sich die Gegenstände außerhalb der Versteigerungsräume befinden. Der Versteigerer hat das Recht, nichtverkaufte Gegenstände sechs Wochen nach dem Versteigerungstermin für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einem Spediteur zur Aufbewahrung oder Rücksendung zu übergeben. Ist eine Auslagerung nicht notwendig, entstehen trotzdem Lager- und Versicherungskosten. Der Versteigerer haftet nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzungen.

 

§ 4

Preise in der Versteigerung

Im Versteigerungsvertrag werden Limitpreise und Schätzpreise angegeben, die nicht identisch sein müssen. Der Limitpreis gilt jedoch als Richtlinie für den Zuschlag bzw. den freihändigen Verkauf. Versteigerungsgut, das ohne Limitpreis eingetragen ist, wird mit 10,-EUR aufgerufen. Versteigerungsgut kann auch unter dem festgesetzten Limitpreis aufgerufen werden. Erfolgt ein Zuschlag unter Limitpreis, so gilt dieser unter Vorbehalt und der Bieter bleibt drei Wochen an sein Gebot gebunden. Der Auftraggeber hat seine Entscheidung über die Annahme des Gebots unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit der Bieter bei gewöhnlichem Geschäftsgang noch rechtzeitig verständigt werden kann. Wurde kein Limitpreis festgesetzt, so erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Bindung an den im Versteigerungsvertrag festgesetzten Schätzpreis besteht nicht.

 

§ 5

Katalogkosten und Versteigerungsprovision

Der Vermittler kann pro Position eine Katalogpauschale von 5,- bis 15,- EUR berechnen.
Abbildungen im Katalog sind wie folgt zu vergüten:
1/1 Seite 150,-EUR, 1/2 Seite 80,-EUR, 1/4 Seite 40,-EUR
Der Fotopreis beträgt aber max. 5% vom Zuschlag.
Für die Versteigerung erhält der Versteigerer als Provision 15% vom Zuschlagspreis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die auf diese Provision erhoben wird. Nach Schriftlicher Vereinbarung können andere Provisionssätze festgelegt werden. Der Versteigerer ist berechtigt, neben der Provision vom Ersteigerer auch ein Aufgeld vom Käufer zu erheben. Der Versteigerer behält sich vor, bei Nichtverkauf 3% aus dem Limitpreis neben den Katalogkosten als pauschalen Aufwendungsersatz zu berechnen. Ist kein Limitpreis vereinbart, so tritt an seine Stelle der Schätzpreis. Der pauschale Aufwendungssatz wird auch dann berechnet, wenn der Auftraggeber den Versteigerungsauftrag auf Grund eines anderweitig gegebenen Rücktrittsrechts zurücknimmt. Bei Verkauf von Objekten, welche den Bestimmungen des Folgerechts gemäß § 26 UrhG unterliegen, ist der Versteigerer berechtigt die z.Z. gültigen 4% Folgerecht einzuziehen. Bei schon erfolgter Abrechnung, können diese Gebühren nachgefordert werden.

 

§ 6

Schätzung und Begutachtung

Der Auftraggeber verzichtet auf Schätzungen oder Begutachtungen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder durch von der Industrie-und Handelskammer benannte Gutachter. Sollte der Auftraggeber dennoch ein derartiges Gutachten wünschen, so wird es vom Versteigerer auf Kosten des Auftraggebers eingeholt.

 

§ 7

Gold-und Silbergegenstände

Gold-und Silbergegenstände können vom Versteigerer auch unter dem Materialwert zugeschlagen werden, wenn das aus dem aufgeführten Limitpreis hervorgeht.

 

§ 8

Einzugsermächtigung für den Versteigerer

Der Versteigerer wird ermächtigt, das zugeschlagene Gebot bzw. den bei freihändigem Verkauf vereinbarten Veräußerungspreis im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen.

 

§ 9

Abrechnung und Auszahlung an den Auftraggeber

Der Versteigerer erteilt dem Auftraggeber binnen vier Wochen nach dem Versteigerungstermin bzw. erfolgtem freihändigem Verkauf eine Abrechnung. Das dem Auftraggeber danach zustehende Guthaben wird unter der Voraussetzung fällig, daß das zugeschlagene Gebot bzw.der Kaufpreis bis dahin beim Versteigerer eingegangen ist. Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von 21 Tagen schriftlich geltend zu machen. Es gilt das Rechnungsdatum. Der Versteigerer hat ein Pfandrecht an den vom Auftraggeber eingelieferten Gegenständen, das er ausüben kann, wenn der Auftraggeber mit der Leistung des von ihm geschuldeten Kostenersatzes in Verzug gerät.

 

§ 10

Schlußbestimmungen

Die beigefügten Versteigerungsbedingungen sind Teil dieses Vertrages. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort ist für beide Seiten Erlangen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen nicht wirksam sein, haben sie die Parteien durch eine wirksame zu ersetzen, die dem erstrebten Zweck möglichst nahe kommen.

 

Möhrendorf, den 14.01.2019

Inhaber:

Thomas Bergmann
Dechsendorfer Str. 1A
91096 Möhrendorf

Öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer